Endlich: Ab 1.7.2017 neue Heilmittelrichtlinie für Zahnärzte!
Es ist beschlossen: Der Gemeinsame Bundesausschuss gab die Erstfassung einer Heilmittelrichtlinie für Zahnärzte bekannt, die ab 01.07.2017 in Kraft treten wird. Durch diese Regelung können Zahnärzte in Zukunft selbstständig Heilmittel verordnen. Bisher gab es solch eine eigene Verordnungsrichtlinie nicht. Zahnmediziner hatten lediglich einen eingeschränkten Zugriff auf die Heilmittelverordnung anderer Arztgruppen.
Vor allem bei Patienten mit einer craniomandibulären Dysfunktion, kurz CMD, gab es zuhauf Schwierigkeiten, eine krankheitsspezifische Verordnung auszustellen. Dieses Problem wird bald der Vergangenheit angehören.
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf medizinisch notwendige Heilmittel. Diese dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. Voraussetzung: Das Heilmittel hilft eine Krankheit zu heilen oder zu lindern.
Eigene Richtlinie: die Heilmittelverordnung für Zahnärzte
Auch im Bereich der Zahnheilkunde ist es nicht selten, dass die Verordnung bestimmter Heilmittel notwendig ist, um den Heilungsprozess oder die Funktionalität im Mund-, Kiefer- oder Gesichtsbereich zu verbessern. Vor allem Patienten mit CMD benötigen häufiger eine entsprechende therapeutische Behandlung. Nur eine ganzheitliche Behandlung führt langfristig zur Heilung. Es spielen daher bei der CMD neben der zahnärztlichen Versorgung zudem physiotherapeutische Maßnahmen eine bedeutende Rolle.
Dank der neuen Richtlinie können Zahnärzte nun auf notwendige Heilmittel zurückgreifen, da zukünftig auch für den Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung ein eigener Heilmittelkatalog mit entsprechender Verordnungsrichtlinie gilt. Für die CMD und andere Erkrankungen stehen neben Physiotherapie zur Behandlung von Bewegungsstörungen zudem manuelle Therapie zur Lösung von Gelenkblockaden, Lymphdrainagen zum Ableiten von gestauter Gewebeflüssigkeit und Sprech- oder Sprachtherapie zur Verbesserung der Lautbildung zur Verfügung.
Heilmittelverordnung für Zahnärzte Mitte 2017 endlich Realität
Der Beschluss über die neue Heilmittelrichtlinie für Zahnärzte wurde Ende 2016 vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen und dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Regelung voraussichtlich Mitte des Jahres 2017 in Kraft treten. Die dann für die Zahnärzte geltende Richtlinie wird grundsätzlich in zwei Teile gegliedert. In einem allgemeinen Abschnitt werden die grundlegenden Voraussetzungen geregelt, die Vertragszahnärzte für Verordnungen im Heilmittelbereich berücksichtigen müssen.
In dem zweiten Teil wird der Heilmittelkatalog für Zahnärzte dargestellt. In diesem wird den einzelnen medizinischen Indikationen das entsprechende Heilmittel zugeordnet, welches der Zahnarzt verordnen darf. Zudem wird das Ziel der einzelnen Therapie beschrieben und die für den Regelfall geltenden Verordnungsmengen festgelegt.
Eigene Indikationsschlüssel für Physiotherapie sowie Sprach- und Sprechtherapie
Mit dem Indikationsschlüssel definiert der Zahnarzt fortan, aus welchen medizinischen Gründen der Einsatz der therapeutischen Maßnahme als notwendig erachtet wird. Im Bereich der physikalischen Therapie wird es nach Inkrafttreten der neuen Heilmittelrichtlinie sechs verschiedene Indikationsschlüssel geben.
Die Indikationsschlüssel CD1 sowie CD2 beschreiben dabei craniomandibuläre Störungen, die entweder einer kurz- oder mittelfristigen (CD1) oder einer länger dauernden Behandlung (CD2) bedürfen. Der Schlüssel ZNS Z wird angegeben, wenn die Verordnung aufgrund angeborener Fehlbildungen oder Fehlfunktionen bei Störungen des zentralen Nervensystems ausgestellt wird. Bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom im Bereich von Zahn, Mund und Kiefer wird der Indikationsschlüssel CS Z eingesetzt.
Sollte der Zahnarzt eine Verordnung aufgrund von Lymphabflussstörungen ausstellen, muss er bei prognostisch kurzzeitigem Behandlungsbedarf den Schlüssel LY Z1, bei einer voraussichtlich länger anhaltenden Behandlung den Indikationsschlüssel LY Z2 verwenden. Diese sechs Indikationsschlüssel beziehen sich auf Physiotherapie allgemein und speziell für das ZNS, manuelle Therapie, Wärme-, Kälte- oder Elektrotherapie sowie manuelle Lymphdrainage.
Für die Bereiche der Sprach- und Sprechtherapie werden drei Indikationsschlüssel zu vergeben sein. SPZ wird bei Störungen des Sprechens, SCZ bei Störungen des oralen Schluckaktes sowie OFZ bei orofazialen Funktionsstörungen eingesetzt. Laut der neuen Heilmittelrichtlinie dürfen Sprech- und Sprachtherapie in einem Umfang von 30, 45 oder 60 Minuten verordnet werden.
Die Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte gilt nur für die vertragszahnärztliche Versorgung. Ärzte haben keinen Zugriff auf diese Richtlinie, da sie über eine eigene Heilmittel-Richtlinie sowie einen eigenen Heilmittelkatalog verfügen.
Der Indikationsschlüssel ergibt sich immer aus der Indikationsgruppe und der Leitsymptomatik und muss auf der Verordnung entsprechend angegeben werden.
Die neue Heilmittel-Richtlinie wurde am 14.03.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt somit definitiv zum 01.07.2017 in Kraft.
Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
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