Neuerungen in der dermatologischen Abrechnung
Neue Gebührennummer 6b in die UV-GOÄ aufgenommen
Am 1. November 2021 wurde gem. Beschluss der Ständigen Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger eine neue Gebührennummer für die dermatologische Abrechnung in die UV-GOÄ aufgenommen. Mit der neuen Gebührennummer 6b wird die Ganzkörperuntersuchung der Haut im Rahmen der Nachsorge von Plattenepithelkarzinomen vergütet.
UV-GOÄ-Nr. 6b – Allgemeine Heilbehandlung: 17,11 € / Besondere Heilbehandlung: 17,11 €
„Leistung nach Nr. 6 bei Ganzkörperuntersuchungen der Haut im Rahmen der leitliniengemäßen Nachsorge von Plattenepithelkarzinomen.“
Auflichtmikroskopie zusätzlich berechnungsfähig
Eine im zeitlichen Zusammenhang ggf. notwendige Auflichtmikroskopie gem. der UV-GOÄ-Nr. 750 ist zusätzlich berechnungsfähig.
UV-GOÄ-Nr. 750 – Allgemeine Heilbehandlung: 9,49 € / Besondere Heilbehandlung: 11,80 €
„Auflichtmikroskopie der Haut (Dermatoskopie), je Sitzung“
Da die UV-GOÄ-Nr. 750 auf „je Sitzung“ eingeschränkt ist, darf diese während eines einheitlichen Arzt-Patienten-Kontaktes nur einmal abgerechnet werden.
Neuerungen in der chirurgischen/dermatologischen Abrechnung
Ergänzung des Leistungstextes
Am 1. November 2021 wurde gem. Beschluss der Ständigen Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger der Leistungstext zur UV-GOÄ-Nr. 2403 (Exzision einer in oder unter der Haut oder Schleimhaut liegenden kleinen Geschwulst, auch am Kopf und an den Händen) ergänzt um den folgenden Text:
„Exzisionen von kleinen histologisch gesicherten malignen Tumoren am Kopf und an den Händen, die mit chirurgisch-instrumenteller Eröffnung der Haut und/oder Schleimhaut oder mit Wundverschluss von eröffneten Strukturen der Haut und/oder Schleimhaut mindestens in Oberflächenanästhesie einhergehen und gemäß § 115b SGB V durchgeführt werden, fallen unter die UV-GOÄ 2404. Punktionen, Kürettagen der Haut und Shave-Exzisionen ohne Wundverschluss mittels Naht fallen nicht unter diese Definition.“
Verbesserung des Honorars
Vor dieser Änderung wurde zwischen Exzisionen von gutartigen oder bösartigen Tumoren nicht unterschieden. Unabhängig vom Ergebnis der Histologie, mussten die Leistungen über die UV-GOÄ-Nr. 2403 (Allgemeine Heilbehandlung: 9,18 € / Besondere Heilbehandlung: 11,42 €) abgerechnet werden. Seit dem 1. November 2021 ist die Exzision bösartiger Tumoren mit der höher bewerteten UV-GOÄ-Nr. 2404 (Exzision einer größeren Geschwulst … – Allgemeine Heilbehandlung: 72,55 € / Besondere Heilbehandlung: 90,69 €) möglich.
Lokalisation und Histologie
Die Möglichkeit der Abrechnung ist abhängig von der Lokalisation des Tumors. Dieser muss sich entweder am Kopf oder an den Händen befunden haben und histologisch gesichert worden sein. Dabei muss es sich nicht um einen großen Tumor gehandelt haben, wie es der Original-Text der UV-GOÄ-Nr. 2404 eigentlich fordert. Die UV-GOÄ-Nr. 2404 ist auch für kleine, aber histologisch gesicherte maligne Tumoren am Kopf und an den Händen berechnungsfähig.
Die Exzision kleiner maligner Tumoren an anderen Körperstellen muss demnach auch weiterhin mit der UV-GOÄ-Nr. 2403 abgerechnet werden.
Anforderungen an die Operationstechnik
Die UV-GOÄ-Nr. 2404 darf nicht abgerechnet werden, wenn der Eingriff in Form einer Punktion, Kürettage oder ShaveExzision und ohne einen Nahtverschluss durchgeführt wurde. Voraussetzung für die Abrechnung ist vielmehr eine chirurgisch-instrumentelle Eröffnung der Haut, oder es muss ein Wundverschluss von eröffneten Strukturen der Haut stattgefunden haben. Warum sich die Ergänzung des Leistungstextes i. R. chirurgischer Leistungen am Kopf und an den Händen auch auf die Schleimhaut bezieht, ist unerklärlich.
Anforderungen an die Anästhesie
Eine weitere Voraussetzung für die neue Abrechnungsmöglichkeit ist die Durchführung von mindestens einer Oberflächenanästhesie. Während Oberflächenanästhesien der Haut in den in Rede stehenden Körperregionen in der UV-GOÄ nicht vergütet werden, kommen hingegen für die Abrechnung von Infiltrations- oder Leitungsanästhesien in diesem Zusammenhang ggf. folgende UV-GOÄ-Nummern in Betracht:
UV-GOÄ-Nr. 490 – Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke (Allgemeine Heilbehandlung: 4,83 € / Besondere Heilbehandlung: 6,00 €)
UV-GOÄ-Nr. 493 – Leitungsanästhesie, perineural – auch nach Oberst (Allgemeine Heilbehandlung: 4,83 € / Besondere Heilbehandlung: 6,00 €)
Ambulante OP-Zuschläge nicht vergessen
Neben der UV-GOÄ-Nr. 2403 ist bei ambulanter Leistungserbringung der Zuschlag gem. der UV-GOÄ-Nr. 442a (15,00 €) berechnungsfähig.
Zusätzlich zur UV-GOÄ-Nr. 2404 darf für die gem. § 115b SGB V ambulant durchgeführte Operation der Zuschlag gem. der UV-GOÄ-Nr. 443 (51,77 €) abgerechnet werden.
Bei der Anwendung eines Operationsmikroskops darf sowohl neben der UV-GOÄ-Nr. 2403 als auch neben der UVGOÄ-Nr. 2404 der Zuschlag gem. der UV-GOÄ-Nr. 440 (27,60 €) in Rechnung gestellt werden.
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Kundenmagazin up date 01/2022
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