Abrechnung von Verbänden – wann sind sie abrechnungsfähig, wann miteinander kombinierbar

Abrechnung von Verbänden – wann sind sie abrechnungsfähig, wann miteinander kombinierbar

In der ersten Folge „Abrechnung von Verbänden“ wurde im up date 01.2020 aus gebührentechnischer Sicht dargelegt, mit welchen anderen Verbänden der einfache Verband gem. der UV-GOÄ-Nr. 200 in Kombination abgerechnet werden kann.

Erfahren Sie hier nun im zweiten Teil unseres „Verbands-Kurses“, welche medizinischen Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Vergütung von Seiten der Berufsgenossenschaften auch gesichert ist. Bei der Abrechnung bestimmter Verbände oder verschiedener Verbände in Kombination, ist eine besonders intensive Prüfung von Seiten der Unfallversicherungsträger so gut wie sicher. Aus diesem Grund ist auf eine vollständige und umfangreiche ärztliche Dokumentation zu achten, aus der in diesem Zusammenhang auch die medizinische Notwendigkeit für die Anlage der unterschiedlichen Verbände eindeutig hervorgehen sollte.

Kombination 200 + 203A + 210:

200 Verband – ausgenommen Schnellverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher
203A Kompressionsverband / auch Schaumstoffkompressionsverband
210 Kleiner Schienenverband – auch als erster Notverband bei Frakturen

Indikationen:
Unterschiedliche therapeutische Wirkungen sollen erzielt werden (z. B. Wundversorgung und Ruhigstellung)

(Meist) nicht indiziert bei:
Oberflächlichen Hand- und Fingerverletzungen (Schnitt-, Riss-, Schürfverletzungen)

203A Kompressionsverband / auch Schaumstoffkompressionsverband:

Indikationen:

  • Entgegenwirken bei Flüssigkeitsansammlungen in Gelenken und Gewebspartien
  • Kompressionsverband nur dann zusätzlich berechnungsfähig, wenn seine therapeutische Wirkung (Kompression) zusätzlich erforderlich ist z. B. bei schweren Distorsionen (z. B. Sprung-, Knie-, Hand- o. Ellenbogengelenke)
  • Bei starken Prellungen (zum Eindämmen der Schwellungen, z. B. an den Unterschenkeln)
  • Nach Gelenkpunktionen (nicht: Injektionen!)
  • Zur Thromboseprophylaxe
  • Zur Blutstillung (z. B. nach Operationen)
  • Nach Kniegelenk-Operationen

Keine Indikationen:

  • Bagatellverletzungen (insb. an Händen oder Fingern), Abschürfungen, leichte Prellungen
  • Strecksehnenabriss am Fingerendglied
  • Intraartikuläre Injektionen (Ausnahme: vorangehende Gelenkpunktion!)
  • Wenn Kompressionsstrümpfe der Klasse II bereits zur Verfügung stehen
  • Wenn der Kompressionsverband lediglich das Verrutschen des darunter liegenden Wundverbandes verhindern soll.
  • Unter einer Sprunggelenks-Orthese mit eingebauter Kompression
203B Zinkleimverband:

Indikationen:

  • Varikose
  • Phlebothrombose, Postthrombotisches Syndrom
  • Ekzeme
  • Distorsionen

Aus Sicht der Unfallversicherungsträger besteht keine Überlegenheit des Zinkleimverbandes gegenüber anderen Verbänden. Begründet wird dies aufgrund fehlender Studien. Die Unfallversicherungsträger sind der Ansicht, dass insbesondere Tapeverbände und elastische Binden eine ähnlich stützende und komprimierende Wirkung erzielen. Außerdem könne der Zinkleimverband eine medizinisch indizierte zusätzliche medikamentöse Thromboseprophylaxe nicht ersetzen. Es ist daher dringend anzuraten, die Indikation ausführlich zu begründen.

Keine Indikationen:

  • Wenn sich unter dem Zinkleimverband eine offene Wunde befindet, deren Versorgung mit der UV-GOÄ-Nr. 200 (Wundverband) erfolgen muss. In diesem Fall wird der Unfallversicherungsträger eine der beiden UV-GOÄ-Nummern mit Begründung streichen.

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Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:

sbay Saskia Bayer, db Daniel Bolte, sf Sabine Finkmann, svg Sabine von Goedecke, esc Erika Schroeter, ms Marijana Senger, gw Gerda-Marie Wittschier, hz Heike Zokoy.

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