Radiologie: Abrechnung von Mammographie und Tomosynthese

Radiologie: Abrechnung von Mammographie und Tomosynthese

Sowohl die Mammographie als auch die Tomosynthese werden als bildgebende Verfahren zur Diagnostik von MammaTumoren angewendet. Während die Mammographie als eine in Deutschland anerkannte Methode zur Früherkennung des Brustkrebses gilt, befindet sich die Tomosynthese derzeit noch in der Studien-Phase. Unabhängig davon sind viele Radiologen bereits überzeugte Anwender der Tomosynthese, bei der mittels Röntgentechnik 25 und mehr Aufnahmen von der Brustdrüse in verschiedenen Winkelungen angefertigt werden. Hierdurch können auch Tumore sichtbar gemacht werden, die ansonsten z. B. durch überlagerndes Gewebe verdeckt würden.

Zur Abrechnung der Mammographie
Unumstritten wird die Leistung der Mammographie, je nach Untersuchungsumfang wie folgt abgerechnet:

GOÄ-Nr. 5265 Mammographie einer Seite, in einer Ebene
(1,0 = 17,49 € / 1,8 = 31,48 € / 2,5 = 43,72 €)

oder:

GOÄ-Nr. 5266 Mammographie einer Seite, in zwei Ebenen
(1,0 = 26,23 € / 1,8 = 47,21 € / 2,5 = 65,57 €)

GOÄ-Nr. 5267 Ergänzende Ebene(n) oder Spezialprojektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5266
(1,0 = 8,74 € / 1,8 = 15,74 € / 2,5 = 21,86 €)

Sowohl die GOÄ-Nr. 5265, als auch die GOÄ-Nr. 5266 sind je Brustdrüse nur einmal berechnungsfähig. Gleiches gilt für den Zuschlag gem. der GOÄ-Nr. 5267 für die Erstellung einer oder mehrerer ergänzender Ebene/n oder Spezialprojektion/en. Die GOÄ-Nr. 5267 ist nur in Kombination mit der Leistung gem. der GOÄ-Nr. 5266 berechnungsfähig. Eine mehr als einmalige Abrechnung des Zuschlags ist bezogen auf eine Brustdrüse, aufgrund der in der Leistungslegende formulierten Mehrzahl bei den ergänzenden Ebenen, nicht möglich.

Beispiel A:
Mammographie einer Brustdrüse in einer Ebene

1x GOÄ-Nr. 5265

Beispiel B:
Mammographie beider Brustdrüsen in einer Ebene

2x GOÄ-Nr. 5265

Beispiel C:
Mammographie einer Brustdrüse in zwei Ebenen

1x GOÄ-Nr. 5266

Beispiel D:
Mammographie beider Brustdrüsen jeweils in zwei Ebenen

2x GOÄ-Nr. 5266

Beispiel E:
Mammographie einer Brustdrüse in mehr als zwei Ebenen

1x GOÄ-Nr. 5266 + 1x GOÄ-Nr. 5267

Beispiel F:
Mammographie beider Brustdrüsen in jeweils mehr als zwei Ebenen

2x GOÄ-Nr. 5266 + 2x GOÄ-Nr. 5267

Beim Einsatz digitaler Röntgentechnik darf ggf. zusätzlich je abgerechneter GOÄ-Nummer 5265, 5266 oder 5267 der Zuschlag gem. der GOÄ-Nr. 5298 – Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5010 bis 5290 bei Anwendung digitaler Radiographie (Bildverstärker-Radiographie) abgerechnet werden. Die Gebührenhöhe für den Zuschlag beträgt 25% des einfachen Gebührensatzes der jeweiligen Leistung, auf die sich der Zuschlag bezieht.

Zur Abrechnung der Tomosynthese
Im Gegensatz zur Abrechnung der Mammographie ist die Abrechnung der Tomosynthese umstritten. Während der PKV-Verband in seiner aktuellen „Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen“ die Auffassung vertritt, dass es sich bei der Tomosynthese gem. § 4 (2a) GOÄ um die „besondere Ausführung“ der Mammographie und damit der Leistungen gem. den GOÄ-Nrn. 5265, 5266 und 5267 handelt, und diese dementsprechend der Abrechnung zugrunde gelegt werden müssen, wird von Herrn Dr. Stefan Gorlas in der Rubrik „GOÄ-Ratgeber“ im Deutschen Ärzteblatt, Jg. 118, Heft 26, 2. Juli 2021 die Abrechnung der Tomosynthese analog mit der GOÄ-Nr. 5290 (1,0 = 37,89 € / 1,8 = 68,20 € / 2,5 = 94,72 €) – Schichtaufnahme(n) (Tomographie), bis zu fünf Strahlenrichtungen oder Projektionen, je Strahlenrichtung oder Projektion befürwortet. Als Grund hierfür wird die Tatsache angeführt, dass bei der Tomosynthese „zahlreiche Schichtaufnahmen erfolgen“ und „der Zeitaufwand bei der Auswertung einer Tomosynthese deutlich höher als bei einer FFDM“ sei. [Anmerkung: FFDM = full-field digital mammography – Vollfeldmammographie]

Bei Anwendung der digitalen Radiographie kann auch hier zusätzlich, wie zuvor beschrieben, ggf. der Zuschlag gem. der GOÄ-Nr. 5298 abgerechnet werden.


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