SAPV: Verordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung
Seit 2007 hat nach § 37b Sozialgesetzbuch V jeder, der an einer fortschreitenden, unheilbaren Krankheit leidet, die eine aufwendige Betreuung erfordert, Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Diese Form der Palliativversorgung beinhaltet neben ärztlichen und pflegerischen Leistungen auch die 24-stündige Bereitschaft sowie psychologische und soziale Betreuung. Um dies zu gewährleisten, wird die SAPV von Seelsorge-Einrichtungen, Sozialarbeitern oder auch ambulanten Pflegeteams erbracht.
Für unheilbar kranke Patienten mit komplexen Symptomen und einer Lebenserwartung von weniger als einem halben Jahr wurde im April 2007 die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen aufgenommen.
Die Verordnung erfolgt durch Vertragsärzte auf dem Formular 63.
Abrechnung in der GOÄ nicht geregelt
Während die Abrechnung für das Ausfüllen der Erstverordnung bei gesetzlich Krankenversicherten über die EBM-Nr. 01425 „Erstverordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung [SAPV] gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 37b SGB V“ geregelt ist, klafft für die Abrechnung der Leistungserbringung bei Privatversicherten eine Lücke in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Das gleiche gilt auch für die Folgeverordnung der SAPV, die im EBM mit der Nr. 01426 aufgeführt ist, in der GOÄ aber kein Pendant hat.
Analogabrechnung notwendig
Bei der Verpflichtung des Arztes nach der GOÄ abrechnen zu müssen, entsteht somit die Berechtigung zu einer analogen Abrechnung gem. § 6 (2) GOÄ. Die Analogziffer muss nach Art, Kosten und Zeitaufwand mit der tatsächlich erbrachten Leistung als gleichwertig gelten können. Hierfür wäre nach Auffassung von A. Pieritz [ GOÄ-Ratgeber Deutsches Ärzteblatt 2020, 117/(49): A-2434/B-2050] eine analoge Abrechnung der GOÄ-Nr. 78 (Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt) denkbar.
Erstverordnung SAPV
GOÄ-Nr. 78 Erstverordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung [SAPV]
entsprechend § 6 (2) GOÄ analog:
Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt.
Folgeverordnung SAPV
GOÄ-Nr. 78 Folgeverordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung [SAPV]
entsprechend § 6 (2) GOÄ analog:
Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt.
Abrechnungsmodalitäten und Darstellung auf der Rechnung
Wie für die originale GOÄ-Nummer 78, gilt auch bei analoger Abrechnung der „große Gebührenrahmen“ mit Abrechnungsfaktoren zwischen 1,0 bis 3,5. Eine Abrechnung bis zum 2,3fachen des Gebührensatzes ist ohne Begründung möglich (1,0 = 10,49 € / 2,3 = 24,13 € / 3,5 = 36,72 €).
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