So wird das „Baby-Fernsehen“ korrekt als IGeL abgerechnet
Drei Ultraschalluntersuchungen werden gemäß den Mutterschafts-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen während des gesamten Zeitraumes der Schwangerschaft gewährt. Vorgesehen sind Untersuchungen in der 9. – 12. SSW, in der 19. – 22. SSW und in der 29. – 32. SSW. Weitere Ultraschalluntersuchungen auf Wunsch der werdenden Eltern ohne Vorliegen einer medizinischen Indikation werden von gesetzlichen Krankenkassen nicht vergütet.
Selbstverständlich dürfen diese, auch als „Baby-Fernsehen“ bezeichneten zusätzlichen Ultraschalluntersuchungen, als individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) erbracht werden. Die Abrechnung wird nach den Bestimmungen der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) direkt mit der Patientin vorgenommen. Zuvor muss die vorgesehene Leistung, in diesem Fall die Ultraschalluntersuchung, mit der Patientin vereinbart werden. Dieses erfolgt mit einer sogenannten „IGeL-Vereinbarung“. Diese Vereinbarung ist bei Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenversicherung zwingend erforderlich und muss noch vor dem Beginn der Behandlung und in einem Schriftstück festgelegt werden.
Folgende Punkte muss die IGeL-Vereinbarung enthalten:
- Namen der beiden Vertragspartner (Arzt und Patientin)
- GOÄ-Nummer/n, die der vorgesehenen Leistung zugrunde liegen
- Leistungstext der GOÄ-Nummer/n
- Abrechnungsfaktor
- Preis in Euro
- Gesamtpreis
- Datum
- Unterschriften von Arzt und Patientin
Des Weiteren sollte sowohl der „ausdrückliche Wunsch der Patientin“ auf die Inanspruchnahme der Leistung Erwähnung finden als auch der Hinweis, dass kein Anspruch auf eine Kostenerstattung von Seiten der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
Der Patientin ist eine Durchschrift bzw. Kopie desSchriftstückes auszuhändigen.
Abgerechnet wird das „Baby-Fernsehen“ mit der GOÄ-Nr. 415 – „Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge – gegebenenfalls einschließlich Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung“.
Zusätzlich, eine entsprechende Leistungserbringung vorausgesetzt, können die folgenden Zuschläge abgerechnet werden:
GOÄ-Nr. 401 – Zuschlag für die Anwendung des Duplex-Verfahrens
GOÄ-Nr. 403 – Zuschlag bei transkavitärer Untersuchung
GOÄ-Nr. 405 – Zuschlag bei Untersuchung mit cw-Doppler
Bei 3-D oder 4-D-Darstellung kann entsprechend häufig vertretener Meinung die GOÄ-Nr. 5733 analog zusätzlich abgerechnet werden.
Hätten Sie gewusst, dass
die GOÄ-Nummer 2007 (Entfernung von Fäden/Klammern) auch für diese Leistungen berechnungsfähig ist:
- Entfernung einer Redondrainage
analog GOÄ-Nr. 2007, bei nicht angenähter Drainage - Entfernung einer Redondrainage
original GOÄ-Nr. 2007, bei angenähter Drainage - Entfernung eines Venenkatheters
analog GOÄ-Nr. 2007 - Entfernung einer Antibiotikakette
analog GOÄ-Nr. 2007 - Entfernung eines Dauerkatheters
analog GOÄ-Nr. 2007 (jedoch nicht beim Wechsel)
Ein ggf. notwendiger Verband ist zusätzlich mit der GOÄ-Nr. 200 (Verband) abzurechnen.
Aus dem Magazin:
Kundenmagazin up date 02/2017
Redaktionsadresse:
Wir freuen uns über Anregungen, Ideen, Meinungen und Themenvorschläge. Herausgeber und Redaktion sind um die Genauigkeit der dargestellten Informationen bemüht, dennoch können wir für Fehler, Auslassungen oder hier ausgedrückte Meinungen nicht haften. Alle Angaben sind ohne Gewähr!
Fotos:
PVS Reiss GmbH, U. Sommer, N. Ernst, SZwei Singen, ZA Dinkel Bobenheim-Roxheim, pixabay: goumbik, MedicalPrudens; Fotolia: creative studio; Shutterstock: Janista.
Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:
db Daniel Bolte, df Dieter Faller, kf Kim-Victoria Friese, dh Doreen Hempel, ap Alexandra Pedersen, aw Arndt Wienand, gw Gerda-Marie Wittschier, sm Sabine Müller.