Sonderfall: Die Abrechnung der Implantat-Ohr-Akupunktur
Leistung ist in der GOÄ nicht enthalten
Die Leistung der Implantat-Ohr-Akupunktur ist, wie so viele naturheilkundliche Therapien, im Leistungsverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht aufgeführt. Eine analoge Abrechnung gem. § 6 (2) GOÄ ist daher geboten.
Urteil OLG Naumburg
Das OLG Naumburg hat mit Urteil Az. 1 U 9/08 festgestellt, dass die Abrechnung der Implantat-Ohr-Akupunktur analog mit der GOÄ-Nummer 269a (Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung) erfolgen müsse. Als angemessen sah das Gericht in diesem Zusammenhang auch den regelmäßigen Ansatz des 3,5fachen Steigerungsfaktors. Dieser sei wegen des erheblich höheren Zeitaufwandes gegenüber der in der Original-GOÄ-Nummer 269a beschriebenen Nadelstich-Technik angemessen.
Material extra berechnen!
Für die bei der Behandlung jeweils verbrauchten Implantatnadeln, können die Kosten als Auslagen gem. § 10 GOÄ zum Selbstkostenpreis zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
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Kundenmagazin up date 03/2017
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