Steuerreduktion durch Teilrenten – Vorausschauende Planung ist sinnvoll

Steuerreduktion durch Teilrenten – Vorausschauende Planung ist sinnvoll

Versorgungswerke schaffen die Möglichkeit Rente und Beruf zu verbinden
Es ist in der aktuellen Entwicklung der Rentensituation für viele Mediziner sicherlich sinnvoll, sich Gedanken über den Aufbau und die Struktur der Altersvorsorge zu machen. Mediziner, die bereits auf die Rente zugehen und bei denen die Entscheidung in den nächsten bis zu zehn Jahren ansteht, können durch die rechtlichen Veränderungen bei machen Versorgungswerken bereits heute steuerlich vorteilhafte Wahlrechte ausüben. Ein Grund hierfür ist das Alterseinkünftegesetzt aus dem Jahr 2005. Seit dieser Zeit wird die Besteuerung der Renten jedes Jahr angehoben. Man spricht hier von der nachgelagerten Besteuerung.

Reflektion der Änderungen 2005
Seit dem Jahr 2005 wird die Rentenbesteuerung jedes Jahr angehoben. Kommend von 50 % liegt der Wert im Jahr 2018 bei 76 %. Im Jahr 2040 werden die Leibrenten zu 100 % der Steuer unterworfen. Im Rahmen der gesetzlichen Anpassung der Versteuerung wurde jedoch auch die Möglichkeit geschaffen, die Beiträge in die sogenannte Basisvorsorge in einer anderen Weise als zuvor, steuerlich geltend zu machen.

Zur Basisvorsorge zählen zum einem die „Rürup-Renten“ und vor allem die Versorgungswerke. Die Beiträge in die Vorsorgewerke und den Rürupverträgen wirken sich derzeit mit 86 % steuermindernd im Rahmen der Ermittlung der Einkommensteuer aus. Jedoch sind die abzugsfähigen Beträge auf 23.712 € für Ledige und 47.428 € für zusammenveranlagte Steuerpflichtige begrenzt. Damit wäre der steuerlich mindernde Anteil 20.292 € bzw. 40.584 €. Hierauf wiederum der jeweilige Steuersatz.

Diese Beträge scheinen per se groß zu sein. Jedoch gilt zu beachten, dass gerade aktuell der Höchstsatz beim Versorgungswerk Baden-Württemberg bei 22.800 € liegt. Dies ist das 1,7-fache der Durchschnittsabgabe von derzeit 1.118 €. Beim Versorgungswerk Bayern kann der maximal steuerlich nutzbare Betrag von 23.712 € für Ledige auch überschritten werden. Damit kann es vorkommen, dass zusätzlich abgeschlossene Verträge zur Basisvorsorge (Rürup-Renten-Verträge) sich steuerlich überhaupt nicht auswirken. Hier ist unser Rat, dass Sie jedes Jahr mit Ihrem Steuerberater und Ihrem Finanzdienstleister die Beitragszahlungen gegenprüfen, damit Sie nicht Beiträge ohne einen steuerlichen Effekt davon zu bekommen, zahlen. Insbesondere bei dynamisierten Verträgen ist Vorsicht und eine besondere Achtsamkeit geboten.

Persönliche Situation
Anhand der Entwicklung und Umstellung des Systems sind mehrere Sachverhalte zu beachten. Folgenden Fragen müssen jedes Jahr gegengeprüft
werden:
– Wie hoch sind meine Pflichtbeiträge in das Versorgungswerk?
– In welcher Höhe leiste ich noch weiter Beiträge in andere Versicherungsverträge?
– Welche Rente würde ich nach aktuellem Stand heute und zum frühesten Renteneintritt erhalten?

Neben den wirtschaftlichen Parametern sind auch die persönlichen mit einzubeziehen:
– Wie hoch ist statistisch meine Lebenserwartung?
– Wie ist mein aktueller Gesundheitszustand?
– Wie sieht meine familiäre Situation aus?

Auch diese teils ungewöhnlichen Fragen sind von Ihnen für sich zu beantworten, da diese auf die Rentenhöhe und den Renteneintritt Auswirkungen haben.

Aktuelle Probleme und Fragen unserer Mandanten
Die Rente aus den Versorgungwerken alleine reicht oft nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts nach Beendigung der aktiven Arbeitszeit. Durch die nachgelagerte Besteuerung bleibt von der Rente zudem jedes Jahr noch weniger zum Bestreiten des Lebensunterhalts.

Ein Beispiel:
Ein lediger Arzt, der vor 2005 zum Zeitpunkt des regulären Regelalters in Rente gegangen ist und eine monatliche Rente von 4.000 € erhalten hat, hat auf diese keine Steuern zahlen müssen, da der Ertragsanteil aus der Rente unterhalb des Grundfreibetrags gelegen wäre. Ab dem Jahr 2040 unterliegt die Besteuerung bei 100 %. Damit wird nach dem derzeitig gültigen Steuertarif eine Steuer von über 9.000 € /Jahr fällig. Somit verbleibt dem Arzt nur noch ein Anteil in Höhe von ca. 3.250 € seiner Rente. Die nachgelagerte Besteuerung und der damit einhergehende Steuerabzug ist der eine Teil, der die zur Verfügung stehenden Geldbeträge senkt. Viele unserer Mandanten sind zudem in privaten Krankenkassen versichert. Auch hier steigen die Beiträge unaufhörlich und sind für einige sich nun in Rente befindlichen Kollegen zu einer zu hohen Belastung geworden.

Der Besteuerung entgegenwirken
Aufgrund dieser Gesamtsituation machen sich viele Ärzte Gedanken über den optimalen zeitlichen Ausstieg bzw. Übergang von der aktiven Zeit in den Ruhestand. Eine längere aktive Zeit im Berufsleben ist für viele jedoch eine Option. Je länger Sie jedoch mit dem Rentenbezug warten, je höher wird auch der steuerpflichtige Anteil. Daher stellt sich die Frage, wann ein sinnvoller Rentenbeginn wäre.

Hierfür gilt zu verstehen, wie sich die Renten gerade bei den Versorgungswerken ermitteln. Diese erfolgt auf Grundlage versicherungsmathematische Grundsätze. Zur Kalkulation der Rentengrößen wird neben dem Alter und dem damit verbundenen statistischen Wert der durchschnittlichen Lebenserwartung auch das Geschlecht mit berücksichtigt. Ein aktuell 60 jähriger Mann würde noch 21,6 Jahre, eine gleichaltrige Frau noch 25,3 Jahre leben. Die Werte waren vor 20 Jahren noch bei 19,2 bzw. 23,5 Jahren gelegen.

Hierin erkennt man bereits ein Problem der aktuellen Rentenberechnungen. Im Schnitt werden wir älter. Damit sinkt der Rentenanspruch pro eingezahlten Euro. Entgegenwirken kann man durch längere Nicht-Inanspruchnahme und längeres Einzahlen.

Manche Versorgungswerke bieten nun die Möglichkeit einer Teilrente.
Beim Baden-Württemberger Versorgungswerk kann Altersruhegeld zwischen der vorgezogenen Altersgrenze und der Altershöchstgrenze als Teilrente zwischen 30 %, 50 % und 70 % bezogen werden. Wenn Teilrente beantragt wird, dann muss weiter in das Versorgungswerk eingezahlt werden. Die Rentenanwartschaft steigt ebenso weiterhin. Zudem besteht die Möglichkeit auf ein hinausgeschobenes Altersruhegeld. Die Grenze bewegt sich gerade in Richtung 72 Jahre. Aktuell erhöht sich für die Versorgungsanstalt Baden-Württemberg die Jahresleistungszahl um 0,45 % für jeden vollen Kalendermonat ab der Altersgrenze. Damit lässt sich die Rente entsprechend aufbessern.

Was bedeutet das nun im Einzelfall?
Durch das Nutzen eines Teilruhegeld von beispielsweise 30 % lässt sich der zum Zeitpunkt der Beantragung geltende Besteuerungsanteil fixieren. Dieser wird auch auf die spätere Rente bei Vollbezug angewandt. Dies wurde aktuell durch eine Verfügung der Finanzverwaltung bestätigt. Die Besteuerung der Rente wird damit gesenkt. Wenn man zudem während der aktiven Zeit sich so weit absichert, dass man den Rentenbezug aus dem Versorgungswerk über die normale Altersgrenze hinaus eine gewisse Zeit nicht benötigt, kann zum einen die Rente gesteigert werden und der steuerliche Effekt wird damit noch erhöht.

Ein Berechnungsbeispiel:
Ein Arzt hat Rentenansprüche in Höhe von 60.000 € erwirtschaftet. Vergleichen wollen wir den Renteneinstieg 2018 mit einem Renteneinstieg 2023.

Rentenbeginn 2023: Steuerpflichtiger Anteil: 49.800 €, Steuerbelastung: 13.030 €
Rentenbeginn 2018: Steuerpflichtiger Anteil: 45.600 €, Steuerbelastung: 11.310 €
Differenz: 1.720 €

Wenn man das nun auf das Teilruhegeld überträgt, würde es vereinfacht bedeuten, dass man jedes Jahr ab 2023 1.720 € an Steuern auf die Rentenbezüge sparen würde. Dies wohlgemerkt neben dem Effekt der gestiegenen Renteneinkünfte.

Fazit: Das Vorziehen des Rentenbeginns und das Hinausschieben des regulären Rentenbezugs kann sich in Summe positiv auf die Besteuerung der Bezüge und die Höhe der verbleibenden Liquidität auswirken. Durch die Möglichkeit der Teilrente verstärkt sich dieser Effekt. Da jedoch in vielen Fällen neben der Rente des Versorgungswerks andere Einkünfte und Bezüge vorhanden sind, wird die Berechnung und damit die Entscheidung durch diese ebenfalls beeinflusst. Bei richtiger Planung kann jedoch über mehrere Jahre hinweg ein steuerlicher und wirtschaftlicher Vorteil von mehreren tausend Euro entstehen.

Mike Gottstein, Steuerberater
Fachberater für Gesundheitswesen (IBG GmbH/HS Bremerhaven)


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