Innere Medizin/Kardiologie: Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

Innere Medizin/Kardiologie: Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

Aktuelle Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer

Diese analogen GOÄ-Nummern werden gem. eines Vorstandsbeschlusses der Bundesärztekammer vom 09./10.12.2021 für die Abrechnung i. R. des Telemonitorings empfohlen:

Analog GOÄ-Nr. 33 – Anleitung des Patienten zu Grundprinzipien des Telemonitorings, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum Selbstmanagement
Honorar: 1,0fach = 17,49 € / 2,3fach = 40,22 € / 3,5fach = 61,20 €

Hinweis zur Abrechnung:
Die Leistung ist 1x bei Behandlungsbeginn berechnungsfähig. Bei der originalen GOÄ-Nr. 33 handelt es sich um die „Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Minuten (bei Diabetes, Gestationsdiabetes oder Zustand nach Pankreatektomie)“. Da bei analoger Abrechnung von Gebührennummern die Abrechnungsbedingungen der Originalleistung auf die Analogleistung übertragen werden, ist davon auszugehen, dass bei der Anleitung des Patienten zu den Grundprinzipien des Telemonitorings ebenfalls eine Mindestdauer von 20 Minuten vorausgesetzt wird. Auch ist von einer höchstpersönlichen Leistungserbringung des Arztes als Abrechnungsvoraussetzung auszugehen, ebenso wie bei der Diabetiker-Schulung gem. der GOÄ-Nr. 33.

Analog GOÄ-Nr. 661 – Datenerfassung, Analyse und ggf. Sichtung von Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels kardialer Aggregate telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei Herzinsuffizienz
Honorar: 1,0fach = 30,89 € / 1,8fach = 55,61 € / 2,5fach = 77,23 €

Hinweis zur Abrechnung:
Die Leistung ist 1x je Kalenderwoche berechnungsfähig. Da das Datenmanagement gewöhnlich nur wochentags von Montag bis Freitag erfolgt, kann der erhöhte Aufwand bei der Sichtung von Warnmeldungen an Wochenenden oder Feiertagen über die Wahl eines erhöhten Abrechnungsfaktors vergütet werden. Hierbei ist zu beachten, dass eine entsprechende Begründung in der Rechnung angegeben werden muss, wenn der Faktor oberhalb des Schwellenwertes von 1,8 gewählt wird.

Grundsätzlich handelt es sich bei der analogen GOÄ-Nr. 661 um eine sog. „technische Leistung“, so dass für die Abrechnung nur der „kleine“ Gebührenrahmen mit Abrechnungsfaktoren von 1,0 bis maximal 2,5 angewendet werden darf.

Analog GOÄ-Nr. 653 – Datenerfassung, Analyse und ggf. Sichtung von Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels externer Messgeräte übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei Herzinsuffizienz
Honorar: 1,0fach = 14,75 € / 1,8fach = 26,54 € / 2,5fach = 36,87 €

Hinweis zur Abrechnung:
Die Leistung ist 1x je Kalenderwoche berechnungsfähig. Da das Datenmanagement gewöhnlich nur wochentags von Montag bis Freitag erfolgt, kann der erhöhte Aufwand bei der Sichtung von Warnmeldungen an Wochenenden oder Feiertagen über die Wahl eines erhöhten Abrechnungsfaktors vergütet werden. Hierbei ist zu beachten, dass eine entsprechende Begründung in der Rechnung angegeben werden muss, wenn der Faktor oberhalb des Schwellenwertes von 1,8 gewählt wird.

Grundsätzlich handelt es sich bei der analogen GOÄ-Nr. 653 um eine sog. „technische Leistung“, so dass für die Abrechnung nur der „kleine“ Gebührenrahmen mit Abrechnungsfaktoren von 1,0 bis maximal 2,5 angewendet werden darf.

GOÄ-Nr. 60 – Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung über die Notwendigkeit einer täglichen Sichtung von Warnmeldungen auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zwischen den am Telemonitoring beteiligten Ärzten einschließlich der entsprechenden Dokumentation, je beteiligtem Arzt
Honorar: 1,0fach = 6,99 € / 2,3fach = 16,09 € / 3,5fach = 24,48 €

Hinweis zur Abrechnung:
Besondere Einschränkungen bezüglich der Häufigkeit der Abrechnung der GOÄ-Nr. 60 bestehen nicht. Die GOÄ-Nr. 60 ist immer dann berechnungsfähig, wenn der Leistungsinhalt erbracht wurde und hierfür eine medizinische Notwendigkeit i. S. von GOÄ § 1 (2) vorgelegen hat.

Aus Gründen der Transparenz empfiehlt es sich, den Namen des Konsiliarius in der Rechnung zur GOÄ-Nr. 60 anzugeben.


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