Große Lücken und viele Tücken Teil 2: Teleskopierende Prothesen im reduzierten Restgebiss

Große Lücken und viele Tücken Teil 2: Teleskopierende Prothesen im reduzierten Restgebiss

Bei einem Restzahngebiss (i. d. R. bis zu 3 Zähne je Kiefer), haben Versicherte der GKV unterschiedliche Möglichkeiten sich prothetisch versorgen zu lassen, z. B. durch eine Deckprothese/Cover-Denture-Prothese mit Teleskopen als Verbindungselemente. Bei dieser Versorgungsform handelt es sich um einen bedingt herausnehmbaren, kombinierten Zahnersatz, bestehend aus im Mund fest verankerten Primärkronen und einer herausnehmbaren Deckprothese/Cover-Denture-Prothese mit Sekundärkronen. Wie bereits im vorausgegangenen Artikel: „Teil 1: Teleskopierende Prothesen im Lückengebiss und/oder Freiendsituationen“ erwähnt, ist auch hier die Berücksichtigung der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 35 besonders zu beachten, da Kombinationsversorgungen nur dann angezeigt sind, wenn gegenüber anderen Zahnersatzformen eine statisch und funktionell günstigere Belastung der Restzähne erreicht werden kann. Auch hier muss der Zahnarzt die parodontale Ausgangssituation der Zähne kritisch bewerten.

Einstufung im Festzuschuss-System und die Befundklassen
Die Befund-Nr. 4.1 bzw. 4.3 ist ansatzfähig, wenn ein Restzahnbestand von bis zu 3 Zähnen im Ober-/Unterkiefer vorliegt. Als Regelversorgung kann entweder eine Cover-Denture-Prothese oder eine parodontal abgestützte Modellgussprothese hergestellt werden. Für die dentale Verankerung durch Teleskopkronen spielt die Topografie der Zähne keine Rolle. Die Befund-Nr. 4.6 ggf. 4.7 im Verblendbereich kann je Teleskop angesetzt werden. Der Zuschlag nach Befund Nr. 4.5 – Notwendigkeit einer Metallbasis (gemäß ZE-Richtlinie Nr. 30) wird bei Deckprothesen (Bema-Nrn. 97a/97b) zusätzlich je Kiefer angesetzt.

Befundklasse

 

Die Einstufung der verschiedenen Versorgungsformen im Restgebiss
Der Vertragszahnarzt legt vor Beginn der Behandlung und unter Berücksichtigung der Vorstellungen des GKV-Patienten befundbezogen die Regelversorgung fest. Zur Orientierung kann die nachfolgende Tabelle eine Hilfe sein:

Regelversorgung

  • Modellgussprothese nach der Bema-Nr. 96c mit Teleskopkronen nach Bema-Nr. 91d (vestibulär verblendet)
    oder
  • Deckprothese/Cover-Denture-Prothese nach der Bema-Nr. 97a, 97b mit Teleskopkronen nach der Bema-Nr. 91d (vestibulär verblendet)

Gleichartige Versorgung

  • Modellgussprothese nach der Bema-Nr. 96c mit Teleskopkronen nach GOZ-Nr. 5040 (vollverblendet/Zirkon)
    oder
  • Cover-Denture-Prothese/Deckprothese nach der Bema-Nr. 97a, 97b mit Teleskopkronen nach der GOZ-Nr. 5040 (vollverblendet/Zirkon)
    oder
  • Teleskopkronen nach der GOZ-Nr. 5040 (vollverblendet/Zirkon)
  • Cover-Denture-Prothesen mit Metallbasis (ohne Indikation nach Zahnersatz-Richtlinie Nr. 30)
  • Prothesen mit zahnärztlichem und zahntechnischem Mehraufwand (z. B. gnathologische Prothesen)

Andersartige Versorgung

  • Hybridversorgungen (Zahnersatz auf natürlichen Zähnen und Implantaten)

Wichtig! Zahnärztlicher und zahntechnischer Mehraufwand bei gnathologischen Prothesen
Die intraorale Stützstiftregistrierung (Befund Nr. 4.5 und Bema-Nr. 98d) zur Feststellung der Zentrallage ist nur im Zusammenhang mit der Anfertigung von Deckprothesen abrechnungsfähig, wenn die Lagebeziehung von Unterkiefer zu Oberkiefer mit einfacheren Methoden nicht reproduzierbar ermittelt werden kann. Besteht die Notwendigkeit einer Funktionsanalyse, so gehört diese lt. GKV-Zahnersatz-Richtlinie Nr. 33 und § 28 Abs. 2. SGB V nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.

Bei Herstellung einer gnathologischen Prothese (Gnathologie = Funktionsdiagnostik) entsteht ein extrem hoher zeitlicher zahnärztlicher und zahntechnischer Mehraufwand. Aufgrund geplanter Mehrfacheinproben, zusätzliche Abformungen, funktionsdiagnostischen / funktionsanalytische Leistungen (GOZ-Nrn. 8000 ff.) und der hochpräzisen zahntechnischen Ausführung, erfolgt die Berechnung der Prothese als gleichartige Versorgung nach der GOZ auf HKP Teil 2. Die Leistungen nach den GOZ-Nrn. 8000 ff. können nicht zu Lasten einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden, daher erfolgt die Berechnung über eine vorab schriftlich getroffene Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z.

Beispiel 1: Cover-Denture-Prothese mit Teleskopkronen und Metallbasis (ohne Indikation)
Eine Metallbasis auf Wunsch des Patienten stellt nach dem Bema und der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 30 keine Regelversorgung dar. In diesem Fall wird die Prothese gleichartig und nach der GOZ abgerechnet. Aufgrund der vestibulären Verblendung erfolgt die Abrechnung der Teleskope nach dem Bema.

Befundklasse

 

Neben einer Prothese nach der GOZ-Nr. 5220 oder 5230 kann die GOZ-Nr. 5070 einmal je Prothesenspanne und/oder Freiendsattel zusätzlich berechnet werden, wenn Verbindungselemente (z. B. Teleskopkronen) die Kauebene unterbrechen und somit Prothesenspannen und/oder Freiendsättel entstehen. Dies gilt auch bei durchgehendem Funktionsrand einer Cover-Denture-Prothese. In diesem Beispiel wäre die GOZ-Nr. 5070 3x ansetzbar. Die Abformung mit individuellem Löffel (Bema-Nr. 98a) oder die Funktionsabformung mit individuellem Löffel (Bema-Nr. 98b) werden nach dem Bema abgerechnet.

Beispiel 2: Modellgussprothese mit anderen Verbindungselementen
In diesem Beispiel wurden anstatt Teleskopkronen vollverblendete Kronen und ein individueller Steg hergestellt. Die Wahl anderer Verbindungselemente führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Der individuelle Steg und die Kronen werden nach der GOZ berechnet, die Modellgussprothese ist weiterhin Bestandteil des Bema.

Befundklasse

 

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Sylvia Wuttig, B.A.
Geschäftsführende Gesellschafterin
DAISY Akademie + Verlag GmbH


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Autoren, sofern nicht ausführlich benannt:

sbay Saskia Bayer, db Daniel Bolte, sf Sabine Finkmann, svg Sabine von Goedecke, esc Erika Schroeter, ms Marijana Senger, gw Gerda-Marie Wittschier, hz Heike Zokoy.

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