Wichtige Neuerungen in der UV-GOÄ
Für den Stichtag 01.07.2024 hat die Ständige Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger für die UV-GOÄ und das Gebührenverzeichnis Psychotherapeutenverfahren eine Gebührenerhöhung um 4,22 % beschlossen. Hiervon ausgenommen sind die UVGOÄ-Nummern 4780, 4782, 4783 und 4785 aus dem Fachgebiet der Molekularbiologie. Die letzte Gebührenerhöhung liegt genau ein Jahr zurück. Sie betrug zum 01.07. des vergangenen Jahres 5%.
Zukünftige Gebührenerhöhungen
Bis 2027 sind weitere Gebührenerhöhungen für die UV-GOÄ und das Gebührenverzeichnis Psychotherapeutenverfahren zum jeweils ersten Juli vorgesehen. Die Höhe ist abhängig von der Grundlohnsummenveränderungsrate und ist begrenzt auf maximal 5%.
Neue Abrechnungsziffern für die Telemedizin:
Für die Erbringung telemedizinischer Beratungsleistungen im Hautarztverfahren wurden die UV-GOÄ-Nummern 10b und 10c neu in das Gebührenverzeichnis aufgenommen.
- UV-GOÄ-Nr. 10b
Telemedizinische Beratungsleistungen nach Nummer 10 bei Berufskrankheiten und im Hautarztverfahren. Bei Behandlung von Berufskrankheiten sowie damit ggf. verbundenen Maßnahmen der Individualprävention und im Hautarztverfahren gelten die Beschränkung auf den Behandlungsfall, eine vorherige Kostenzusage, die Verlaufsberichterstattung sowie die Dokumentationspflicht nicht.
Die Leistung ist nicht neben den Nummern 10 – 10a und 10c berechnungsfähig.
Die Vergütungssätze bei Allgemeiner oder Besonderer Heilbehandlung sind identisch und betragen 8,40 €.
- UV-GOÄ-Nr. 10c
Telemedizinische Beratungsleistungen nach Nummer 10 bei Berufskrankheiten und im Hautarztverfahren von mehr als 10 Minuten.
Bei Behandlung von Berufskrankheiten sowie damit ggf. verbundenen Maßnahmen der Individualprävention und im Hautarztverfahren gelten die Beschränkung auf den Behandlungsfall, eine vorherige Kostenzusage, die Verlaufsberichterstattung sowie die Dokumentationspflicht nicht.
Die Leistung ist nicht neben den Nummern 10 – 10b berechnungsfähig.
Die Vergütungssätze bei Allgemeiner oder Besonderer Heilbehandlung sind identisch und betragen 16,80 €.
Praxis-Tipp:
Dokumentieren Sie die Gesprächsdauer in der Patientenakte, damit Ihr Personal die korrekte UV-GOÄ-Nummer abrechnen kann und Sie kein Honorar verschenken! Immerhin verdoppelt sich das Honorar ab einer Gesprächsdauer von 10 Minuten.
Neue Abrechnungsziffern für die Schmerzmedizin:
Die neuen Abrechnungsziffern für die Schmerzmedizin gelten für Fachärztinnen und Fachärzte, sofern sie die Anforderungen nach der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten (Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie) erfüllen. Im Gebührenverzeichnis der UV-GOÄ wurde für die neuen UV-GOÄ-Nummern eigens ein neuer Abschnitt eingefügt: „Abschnitt P. Schmerzmedizinische Behandlungsentgelte“, in denen die nachfolgenden Leistungspositionen aufgeführt sind:
- UV-GOÄ-Nr. 6000 Erstanamnese zur schmerzmedizinischen Behandlung
Durchführung einer Schmerzanalyse mit Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebögen, Erfassung von Kontextfaktoren, Berücksichtigung der Ergebnisse aus vorangegangenen Schmerzassessments (AIS oder SIS gemäß Handlungsempfehlung Schmerztherapeutische Versorgung der DGUV) soweit vorliegend, eingehende Beratung einschließlich Festlegung der Therapieziele, Aufstellung eines inhaltlich und zeitlich gestuften Behandlungsplans unter Berücksichtigung des Chronifizierungsstadiums, der dem Patienten/der Patientin mitzugeben ist; Vermittlung von bio-psycho-sozialen Zusammenhängen und von Schmerzbewältigungsstrategien, Gewährleistung der Einleitung und Koordination der flankierenden therapeutischen Maßnahmen (Mindestdauer 60 Min.).
Die Leistung ist innerhalb eines Jahres zweimal abrechenbar.
Die Erstbehandlung findet grundsätzlich in Präsenz statt. Erstanamnese (Nummer 6000) und Folgebehandlung (Nummer 6001) am gleichen Tag schließen sich aus. Leistungen der Beratung und/oder Untersuchung der UVGOÄ sowie die Nummern 17, 19 und 34 können daneben nicht abgerechnet werden. Standardisierte Fragebögen sind Bestandteil der Leistung und können nicht mit anderen Leistungen der UV-GOÄ abgerechnet werden. Die Vergütungssätze bei Allgemeiner oder Besonderer Heilbehandlung sind identisch und betragen 146,78 €. - UV-GOÄ-Nr. 6001 Schmerzmedizinische Folgebehandlung
Kontrolle und Fortschreibung des Behandlungsplans und Erörterung mit Patientin/Patienten, unter Einbeziehung der Patienten. Der angepasste Behandlungsplan ist der Patientin/dem Patienten mitzugeben. Die Voraussetzung für die Abrechnung dieser Leistung ist die erfolgte Erstanamnese nach Nummer 6000. Innerhalb des Behandlungsfalls (3 Monate) kann die Nummer 6001 bis zu fünfmal abgerechnet werden. Die Leistung ist auch als Videosprechstunde möglich. Erstanamnese (Nummer 6000) und Folgebehandlung (Nummer 6001) am gleichen Tag schließen sich aus.
Die Vergütungssätze bei Allgemeiner oder Besonderer Heilbehandlung sind identisch und betragen jede angefangene 10 Minuten 20,11 € und sind auf maximal 4x pro Sitzung limitiert. - UV-GOÄ-Nr. 6002 Besprechung und Koordination weiterer therapeutische Maßnahme (mit Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder anderen Heilmittelerbringern)
Dokumentierter Austausch mit Therapeuten (Psychologen, Physio- oder Ergotherapeuten) zur Therapie-Umsetzung oder -Anpassung und Erfolgskontrolle. Der Austausch kann telefonisch oder persönlich im Einzelkontakt oder im Rahmen einer Fallkonferenz erfolgen. Die Dokumentation der Ergebnisse erfolgt mit Bericht Nummer 6003 bzw. 6004 UV-GOÄ.
Abrechnungsvoraussetzung ist die Dokumentation im Bericht nach Nummer 6003 UV-GOÄ mit Angabe der Therapeutenkontakten (Datum/Name) und der Ergebnisse. Die Leistung ist innerhalb von 6 Monaten bis zu drei Mal abrechenbar.
Neben der Nummer 6002 können die Leistungen nach den Nummern 10, 10a, 17, 19 sowie 60 – 61 nicht abgerechnet werden.
Die Vergütungssätze bei Allgemeiner oder Besonderer Heilbehandlung sind identisch und betragen 36,72 € - UV-GOÄ-Nr. 6003 Erstbericht Schmerzmedizinische Behandlung / Erstanamnese
Ärztlicher Bericht zu Ergebnis der Schmerzanalyse mit Auswertung standardisierter Fragebögen und Angabe der erfassten Kontextfaktoren. Umfasst Ergebnis der Beratung des Patienten/der Patientin, Angabe der Behandlungsziele, Übermittlung des inhaltlich und zeitlich gestuften Behandlungsplans.
Die Leistung kann nur zusammen mit der Nummer 6000 abgerechnet werden.
Die Vergütungssätze bei Allgemeiner oder Besonderer Heilbehandlung sind identisch und betragen 34,25 €. - UV-GOÄ-Nr. 6004 Folgebericht Schmerzmedizinische Behandlung
Berichterstattung in jedem Quartal, in dem Behandlungen erfolgt sind. Umfasst Begründung zu Änderungen in Therapiezielen und Angabe von erfolgten Therapeutenkontakten (in Bezug auf Nummer 6002). Der Bericht muss Auskunft über drei Bereiche geben:- Angaben zu somatischer Behandlung/Medikation inkl. Angabe der verordneten Medikation, Angabe zur Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung von Schmerzen bzw. Schmerzmedikation
- Angabe zur psychotherapeutischen bzw. zur psychosomatischen Behandlung
- Angabe zur sozialen Behandlung bzw. anderer Interventionen
Die Leistung ist einmal im Behandlungsfall abrechenbar in Verbindung mit Nummer 6001 UV-GOÄ oder auf Anforderung des UV-Trägers.
Die Vergütungssätze bei Allgemeiner oder Besonderer Heilbehandlung sind identisch und betragen 34,25 €.14 Monate nach Veröffentlichung dieser neuen Schmerzentgelte (September 2025) wird nach erfolgter Evaluation der Versorgungssituation geprüft, in welchem Umfang die entsprechend qualifizierten Schmerzmediziner in die Versorgung von UV-Patienten eingebunden werden und ob darüber hinaus Versorgungslücken bestehen. Sollte sich das bestätigen, werden weitere Regelungen für die Ergänzung der Gebühren oder Leistungslegenden durch die Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger abgestimmt.
Neue Abrechnungsziffer für Gespräche mit Mitarbeitenden der UV-Träger
Im Rahmen der Besonderen Heilbehandlung besteht mit der UV-GOÄ-Nr. 15 ab sofort die Möglichkeit, Gespräche mit Mitarbeitenden des jeweiligen Unfallversicherungsträgers abrechnen zu können:
- UV-GOÄ-Nr. 15
Telefonisches oder videobasiertes Gespräch des Arztes mit einem Mitarbeitenden des Unfallversicherungsträgers im Zusammenhang mit der Steuerung und Überwachung des Heilverfahrens.
Die Leistung kann nur bei besonderer Heilbehandlung und maximal 3x im Behandlungsfall abgerechnet werden. Die Gespräche sind zu dokumentieren. Eine zusätzliche Berichterstattung erfolgt ausschließlich auf Anforderung des UV-Trägers.
Neben der Leistung können die Leistungen nach den Nummern 17, 19 und 34 nicht abgerechnet werden.
Die Vergütungssätze bei Allgemeiner oder Besonderer Heilbehandlung sind identisch und betragen 15,00 €.
Erleichterung der Abrechnung in der Radiologie
Bislang wurde die UV-GOÄ-Nr. 5298 als Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5010 bis 5290 bei der Anwendung digitaler Radiographie (Bildverstärker-Radiographie) abgerechnet. Das Honorar war variabel und betrug 25 % des Gebührensatzes für die allgemeine Heilbehandlung der betreffenden Leistung, auf die sich der Zuschlag bezog.
Zum 01.07.2024 wurde die UV-GOÄ-Nr. 5298 aus dem Gebührenverzeichnis entfernt, wobei man das Honorar über die 25 Prozent des Gebührensatzes für die Allgemeine Heilbehandlung in die Grundbeträge der Nummern 5010 bis 5290 eingerechnet hat. Damit ist die Vergütungshöhe gleich geblieben, aber die Arbeit bei der Leistungsabrechnung wurde hierdurch deutlich erleichtert.
Neuerung bei der Sonographie von Frakturen bei Kindern und Jugendlichen
Zum 01.07. des vergangenen Jahres wurden die beiden Zuschläge nach den UV-GOÄ-Nrn. 411 und 411a neu in das Gebührenverzeichnis aufgenommen. Sie konnten als Zuschläge zusätzlich zu der GOÄ-Nr. 410 bei der Kontrolle von Frakturen bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Geburtstag abgerechnet werden. Ob eine Nr. 411 oder 411a abgerechnet werden kann, richtet sich dabei nach der Größe des Knochens. So kann die Nr. 411 bei der Sonographie von Frakturen von Oberarm, Unterarm, Oberschenkel, Unterschenkel und der jeweils angrenzenden Gelenke abgerechnet werden, während die Nr. 411a für alle anderen Knochen bzw. Gelenke der korrekte Zuschlag ist.
Neu ist eine Änderung des Leistungszifferntextes der beiden Zuschläge. Dort wurde das Wort „Kontrolluntersuchung“ durch „Diagnostik“ ersetzt. Dies ermöglicht seit dem 01.07. diesen Jahres die Abrechnung der beiden Zuschläge nicht nur bei Kontrolluntersuchungen von Frakturen, sondern auch schon bei der Diagnosestellung. Durch die sonographische Diagnostik von Frakturen soll die Strahlenbelastung durch Röntgenuntersuchungen vermieden werden.
Für bis zu 3 sonographische Untersuchungen kann zu der Nummer 410 ein Zuschlag nach der Nummer 411 oder 411a abgerechnet werden. Dabei wird die Möglichkeit der Abrechnung röntgenologischer Kontrolluntersuchungen auf maximal 2 limitiert. Die Stellungskontrolle nach der Reposition ist hiervon allerdings ausgenommen.
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