Zahnhygiene bei Kindern
Ab 01. Juli 2019 können Kinder unter drei Jahren von neuen zahnärztlichen Präventionsleistungen profitieren. Für Kleinkinder ab dem 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat wurden folgende neue Leistungen in den BEMA aufgenommen:
FU 1 – Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes v. 6. bis zum vollend. 33. Lebensmonat
jeweils eine:
- FU 1a – Früherkennungsuntersuchung vom 6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat
- FU 1b – Früherkennungsuntersuchung vom 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat
- FU 1c – Früherkennungsuntersuchung vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat
Der Abstand zwischen zwei Untersuchungen muss mindestens vier Monate betragen. Neben der BEMA-Nr. FU 1 kann eine Leistung nach BEMA-Nr. 01 in demselben Kalenderhalbjahr nicht abgerechnet werden. Im folgenden Kalenderhalbjahr kann die Leistung nach der BEMA-Nr. 01 frühestens vier Monate nach der Früherkennungsuntersuchung abgerechnet werden. Im Zusammenhang mit der BEMA-Nr. FU 1 kann eine Leistung nach BEMA-Nr. Ä1 nicht abgerechnet werden.
FU Pr – Praktische Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind
Eine Leistung nach der BEMA-Nr. FU Pr ist nur im Zusammenhang mit einer Leistung nach der BEMA-Nr. FU 1 abrechenbar. Für Kinder ab dem 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat wurde folgende neue Leistung in den BEMA aufgenommen:
FLA – Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung
Die Leistung umfasst die Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung einschließlich der Beseitigung von sichtbaren weichen Zahnbelägen und der relativen Trockenlegung der Zähne.
Die Leistung nach Nr. FLA kann zweimal je Kalenderhalbjahr abgerechnet werden. Lt. Richtlinie ist für Kinder ab dem 34. Lebensmonat die zweimalige Abrechnung je Kalenderhalbjahr bei einem hohen Kariesrisiko möglich. Ein hohes Kariesrisiko wird durch die folgenden Werte für kariöse, wegen Karies entfernte und gefüllte Zähne angezeigt:
Alter bis:
3 Jahre: dmf-t > 0
4 Jahre: dmf-t > 2
5 Jahre: dmf-t > 4
6 Jahre: dmf-t > 5
Für Kinder ab dem 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat wurden die bisherigen drei Früherkennungsuntersuchungen nach der BEMA-Nr. FU in die BEMA-Nr. FU 2 überführt und neu gefasst:
FU 2 – Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes v. 34. bis zum vollend. 72. Lebensmonat
Innerhalb dieses Zeitraums können drei zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen erfolgen. Der Abstand zwischen diesen Untersuchungen muss mindestens zwölf Monate betragen. Neben einer Früherkennungsuntersuchung nach der BEMA-Nr. FU 2 kann eine Leistung nach der BEMA-Nr. 01 in demselben Kalenderhalbjahr nicht abgerechnet werden. Im folgenden Kalenderhalbjahr kann die Leistung nach der BEMA-Nr. 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der Früherkennungsuntersuchung abgerechnet werden.
Im Zusammenhang mit einer Früherkennungsuntersuchung nach der BEMA-Nr. FU 2 kann eine Leistung nach der BEMA-Nr. Ä 1 nicht abgerechnet werden. Der Abstand zwischen einer Leistung nach der BEMANr. FU 1 und einer Leistung nach BEMA-Nr. FU 2 beträgt mindestens vier Monate. Aufgrund der Einführung der neuen Leistungen wurden die Abrechnungsbestimmungen zu den BEMA-Nrn. 01, 174 a, 174 b und IP4 angepasst. Die Abrechnung der BEMA-Nr. IP 4 ist ausschließlich ab dem 6. Lebensjahr und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einmal je Kalenderhalbjahr bzw. bei Versicherten mit hohem Kariesrisiko zweimal je Kalenderhalbjahr möglich. Neben den Leistungen nach BEMA-Nrn. 174 a und 174 b können am selben Tag erbrachte Leistungen nach BEMA-Nrn. IP 1. IP 2, FU 1 und FU 2 nicht abgerechnet werden.
Die BEMA-Nr. 01 kann neben einer Leistung nach BEMA-Nr. FU 1 oder Nr. FU 2 in demselben Kalenderhalbjahr nicht abgerechnet werden. Im folgenden Kalenderhalbjahr kann eine Leistung nach BEMA-Nr. 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der BEMA-Nr. FU 1 oder der BEMANr. FU 2 abgerechnet werden.
Quelle: KZV Baden-Württemberg
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