Musterbedingungen der PKV zum Basistarif
Artikel vom 26.10.2016
Dort heißt es in § 9 Abs. 5:
„Die versicherten Personen sind verpflichtet, gegenüber den in § 4 Absätzen 2 bis 4 genannten Leistungserbringern [u. a. Ärzte und Zahnärzte] unter Vorlage des vom Versicherer ausgehändigten Ausweises auf ihren Versicherungsschutz im Basistarif hinzuweisen.
Händigt der Versicherer der bei ihm versicherten Person statt des Ausweises eine elektronische Gesundheitskarte aus, ist deren Vorlage beim Leistungserbringer für die versicherte Person zwingend.“
Der Patient muss somit den Zahnarzt zum einen auf seinen Versicherungsstatus („Basistarif“) mündlich hinweisen und den Versicherungsausweis bzw. die elektronische Gesundheitskarte vorlegen.
Meldet sich der Patient in der Praxis nur unter dem Hinweis an, dass er privatversichert sei, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Zahnarzt seine Leistungen auf den Leistungskatalog des Basistarifs beschränkt.