08.02.2016
Die Adhäsive Befestigung ist kein Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen
Dental
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zu Gunsten der Zahnärzteschaft entschieden: Die Gebührenziffer 2197 GOZ (adhäsive Befestigung) ist durchaus neben der Gebührennummer 2100 GOZ "Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren)" abrechenbar, entgegen der Ansicht der PKV.
Meldung lesen