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Patientenbesuche richtig abrechnen – so geht es

Artikel vom 04.02.2025

Wie können Patientenbesuche abgerechnet werden? Ein Leitfaden zur GOÄ und Besuchsziffern

Patientenbesuche gehören zu den häufigsten medizinischen Leistungen, insbesondere im Rahmen der Hausbesuche. Doch wie genau können solche Besuche abgerechnet werden? Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bietet klare Vorgaben, doch viele Fragen bleiben oft offen. In diesem Artikel beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um die Abrechnung von Patientenbesuchen anhand der Besuchsziffern 48, 50, 51 und 52 GOÄ.

 

Welche Möglichkeiten gibt es, einen Patientenbesuch abzurechnen?

Die Abrechnung von Patientenbesuchen erfolgt gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die relevanten Ziffern für einen Hausbesuch sind:

  • Ziffer 48 GOÄ: Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z. B. in Alten- oder Pflegeheimen) – bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten
  • Ziffer 50 GOÄ – Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung
  • Ziffer 51 GOÄ: Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 – einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung
  • Ziffer 52 GOÄ: Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes (z. B. zur Durchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verbandwechsel, Katheterwechsel)

 

Welche Unterschiede beim Ansatz des Faktors gibt es?

Der sogenannte Steigerungsfaktor ist entscheidend für die Höhe der Abrechnung.

  • Die Ziffern 48, 50, 51 GOÄ sind mit dem Regelsatz zu berechnen
  • Die Ziffer 52 GOÄ kann lediglich mit Faktor 1,0 angesetzt werden

 

Welche Unterschiede gibt es beim zugehörigen Wegegeld?

Neben der eigentlichen Besuchsziffer spielt das Wegegeld eine wichtige Rolle bei der Abrechnung. Die GOÄ unterscheidet hier je nach Entfernung und Art des Transports:

  • Dies ist nur zu den Ziffern 48, 50, 51 GOÄ möglich
  • Für den Besuch eines Patienten auf der Pflegestation nach Ziffer 48 GOÄ beziehungsweise beim Mitbesuch nach 51 GOÄ kann gem. § 8 Wegegeldberechnet werden. Das Wegegeld darf insgesamt nur einmal beziehungsweise anteilig berechnet werden.
  • Zur Ziffer 52 GOÄ darf kein Wegegeld berechnet werden.

 

Sind Untersuchungsleistungen nach Ziffern 5, 6, 7 und 8 GOÄ beinhaltet?

  • Zur Ziffer 48 GOÄ – dürfen alle erbrachten Untersuchungsleistungen zusätzlich berechnet werden
  • Die Ziffern 50 und 51 GOÄ beinhalten die symptombezogene Untersuchung nach Ziffer 5 GOÄ. Weiterführende Untersuchungsleistungen dürfen in Ansatz gebracht werden
  • Zur Ziffer 52 GOÄ sind keine Untersuchungsleistungen möglich, da es sich bei diesen um ärztliche Leistungen handelt, die nicht vom Praxispersonal erbracht werden dürfen.

 

Weitere Abrechnungstipps finen Sie hier.

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