Übergabe an Praxisübernehmer bei Praxisverkauf nur mit Einwilligung des Patienten erlaubt
Artikel vom 03.12.2018
Bei der Praxisveräußerung ist eine Übergabe der Behandlungsunterlagen eines Patienten an den Praxiserwerber nur mit Einwilligung des Patienten erlaubt. Möglich wäre es, von jedem einzelnen Patienten unmittelbar vor Praxisverkauf dessen schriftliche Einwilligung zur Weitergabe einzuholen. (Eine formularmäßige Einwilligung für eine irgendwann stattfindende Übergabe ist nicht ausreichend.)
Wenn dies nicht erfolgt ist, kann mit dem Praxisübernehmer eine Vereinbarung zur Aufbewahrung der Patientenunterlagen des Praxisverkäufers geschlossen werden. Der Praxisübernehmer hat die Patientenunterlagen separat und verschlossen bzw. zugriffssicher aufzubewahren, der Veräußere bleibt zunächst Eigentümer. Immer wenn ein Patient in der Folge den Übernehmer aufsucht und er in die Benutzung einwilligt, darf der Erwerber dann die entsprechenden Behandlungsunterlagen nutzen.