News

Zahnkosten-Optimierer

Artikel vom 28.10.2016

Zahlreiche Anrufe aus Zahnarztpraxen in den letzten Wochen zum „Zahnkostenvergleich“ durch die „Ergo Direkt“ haben uns dazu bewogen, ein bisschen genauer hinzuschauen.

Wir haben auf die verfügbaren Informationen der Homepage der Versicherung zurückgegriffen, in dem beschrieben wird, wie Patienten in nur vier Schritten ein individuelles Vergleichsangebot für Ihre Zahnbehandlung erhalten:

  1. Formular ausdrucken und ausfüllen
    Über ein Zako PDF Formular auf der ERGO Direkt-Homepage erhalten Sie alle Unterlagen und Informationen zum Zahnkosten-Optimierer.
  2. Senden Sie uns Ihre Unterlagen
    Einfach das ausgefüllte Formular und eine Kopie des Heil- und Kostenplans per E-Mail oder Post an unsere Spezialisten senden – wir kümmern uns um alle nächsten Schritte.
  3. Die Auktion läuft
    Wir stellen Ihre Daten anonym und unverbindlich ins Auktionsportal ein. Die dort registrierten Zahnärzte unterbreiten innerhalb von drei Tagen günstigere Angebote. Mit einem speziellen Auktionscode können Sie die Auktion selbst live mitverfolgen und so Ihre Ersparnis-Chance einsehen.
  4. Datenaustausch erst nach Freigabe
    Erst wenn Sie sich für einen der Auktions-Zahnärzte entscheiden, erfolgt ein Datenaustausch und Sie können einen Behandlungstermin vereinbaren. Oder Sie nutzen die Zweitmeinung, um in den Dialog mit Ihrem Zahnarzt zu treten.“

Weiter heißt es auf der Homepage:

„Aus den Kunden-Feedbacks wissen wir, dass der Wechsel des Zahnarztes ein großer Schritt ist. Häufig zu groß. Sicherlich spielt dabei die Beziehung zum „Arzt meines Vertrauens“ die entscheidende Rolle.

Aber dieses Vertrauensverhältnis hält auch mal ein unangenehmes Gespräch über die Behandlungskosten aus.

Mit dem Zweitangebot in der Tasche ist der Gesprächseinstieg schnell gemacht. Zudem bietet ERGO Direkt im Internet hilfreiche Tipps und Alternativen bei Zahnersatz. Mit dieser Vorbereitung gilt für die Preisverhandlung mit dem Zahnarzt nur noch eins: Probieren Sie es einfach aus!“

Bewertung eines „Zahnkosten-Optimierer“

Die Initiative für den Preisvergleich geht immer von dem Patienten und nicht von der Versicherung aus. Es ist zumindest nach der Beschreibung nicht so, dass die Versicherung (ungefragt) die eingereichten Heil- und Kostenpläne „ausschreibt“ und auf diese Weise eigenständig Vergleichsangebote einholt. Die Versicherung bewirbt „nur“ den grundsätzlich für jeden Patienten zulässigen Preisvergleich bzw. das Zweitmeinungsverfahren.

Es ist natürlich klar, dass die Versicherung ein eigenes Interesse daran hat, die Kosten für die zahnärztliche Behandlung ihrer Kunden möglichst gering zu halten – so muss die Versicherung an den Patienten einen geringeren Betrag erstatten.

Problematisch an diesem Modell könnte sein, dass der Patient durch ein günstigeres Vergleichsangebot eines ihm unbekannten Zahnarztes in einen Gewissenskonflikt gerät: Lasse ich die Behandlung bei dem mir bekannten Zahnarzt meines Vertrauens durchführen und zahle dafür mehr bzw. lasse meine Versicherung dafür mehr zahlen. Oder: Lasse ich die Behandlung bei einem mir unbekannten Zahnarzt durchführen und spare dadurch Kosten ein.

Zwar weist die Versicherung auf das geschützte Arzt-Patienten-Verhältnis hin. Ob dieser Hinweis jedoch ausreicht, um dem Problem des Gewissenskonflikts des Patienten zu begegnen und ihm eine autonome Entscheidung zu ermöglichen, ist fraglich.

Dieser von der Versicherung „unterstützte“ Gewissenskonflikt des Patienten könnte sich auf das Recht des Patienten auf die freie Arztwahl auswirken. Der Preisvergleich verleitet dazu, die zahnärztliche Leistung als beliebig austauschbare Dienstleistung anzusehen und blendet das zwingend erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient vollkommen aus.

Dies könnte als „irreführende geschäftliche Handlung“ oder als „aggressive geschäftliche Handlung“ gewertet werden und einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 4a, 5 Abs. 1 UWG) darstellen. Zudem könnte sich das Vorgehen der Versicherung als „sittenwidrig“ darstellen (§ 242 BGB).

Das Vorgehen der Versicherung ist nicht offensichtlich unzulässig, es gibt allerdings gewisse Bedenken, ob in das Arzt-Patienten-Verhältnis und in das Recht des Patienten auf freie Arztwahl nicht in sittenwidriger bzw. wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise eingegriffen wird.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Patienten, ob er überhaupt an dem Preisvergleich teilnimmt und ob er auf einen auf diese Weise ermittelten Zahnarzt zurückgreift, stets von dem Patienten selbst getroffen wird. Eine Pflicht, den günstigeren Zahnarzt aufzusuchen oder mit dem bekannten Zahnarzt zu verhandeln gibt es nicht. Aus Sicht der Versicherung könnte also argumentiert werden, dass man nur den grundsätzlich – auch vom Gesetzgeber – gewünschten Wettbewerb im Gesundheitswesen anregt.

Mögliches Vorgehen durch die betroffenen Zahnärzte

Da die Ergo Direkt kein Mitbewerber der Zahnärzte ist, können die Zahnärzte selbst nicht gegen die Versicherung wettbewerbsrechtlich vorgehen.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass sich ein Zahnarzt an die für ihn zuständige Zahnärztekammer wendet und um Prüfung des Vorgehens der Versicherung bittet. Sollte die Kammer zu dem Ergebnis kommen, dass das Vorgehen der Ergo Direkt unzulässig ist, kann die Zahnärztekammer wettbewerbsrechtlich gegen die Versicherung vorgehen.

Der Weg über die Kammer hätte für den Zahnarzt gleich zwei Vorteile:

  • Er bekommt eine zweite juristische und zudem kostenfreie Einschätzung des Sachverhalts.
  • Er geht für den Fall, dass gegen die Versicherung vorgegangen wird kein Prozess- und somit kein Kostenrisiko ein.

Unser Fazit: das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient wird durch „anonyme Auktionsportale“  empfindlich gestört.

Rechtliche Regelungen von Information, Aufklärung und Einwilligung können  keineswegs per se eine partnerschaftliche Arzt-Patienten-Kommunikation garantieren. Die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient auf den reinen Kostenfaktor reduziert.

Ihr Team Dental

Aktuelle News

Was sind die Vorteile des medizinischen Factorings für Ihre Praxis?

05.07.2024

» News lesen

Lebenslange Beschäftigtennummer bei Pflege- und Betreuungsdiensten

26.06.2024
In der dynamischen und oft komplexen Welt der Pflege- und Betreuungsdienste ist Effizienz und Transparenz von zentraler Bedeutung. Eine der jüngsten und bedeutendsten Innovationen in diesem Bereich ist die Einführung einer lebenslangen Beschäftigtennummer (LBN). Alles was Sie hierzu wissen müssen erfahren Sie in unserem Artikel.

» News lesen

Kunden Webportal – So gehen Sie mit den Übersichtslisten der abgeschlossenen Rechnungen um

14.02.2024
In unserem aktuellen Beitrag möchten wir Ihnen eine der Übersichtslisten unseres Kunden Webportals vorstellen: die abgeschlossenen Rechnungen.

» News lesen

Pflegesachleistungen und neue Pflegegrade ab 2024: Alles, was Sie wissen müssen

10.01.2024
Neue Pflegegrade ab 01. Januar 2024 bei Pflegesachleistungen. Alles was Sie hierzu wissen müssen in unserem neuen Artikel hier.

» News lesen

X

Rechnungsnummer


Kontakt
Kontakt