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Die Zukunft der Zahnheilkunde ist digital

Artikel vom 01.08.2017

Die GOZ Position 0065 wurde neu in die GOZ 2012 aufgenommen.

Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

Bei der optisch-elektronischen Abformung handelt es sich um „digitale“ Abformverfahren mithilfe lichtoptisch arbeitender Scansysteme.

Der große Vorteil beim Scannen (gegenüber der herkömmlichen Abformung) liegt in der Möglichkeit, nicht optimal abgeformte Areale selektiv nachscannen zu können.

Sie ist in Relation zur konventionellen Abformung eines Kiefers nach der GOZ-Nr. 0050 um ein Drittel niedriger bewertet. Die GOZ-Nr. 0065 kann jedoch je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet werden, was im Falle von Scans in beiden Quadranten eines Kiefers zu einer etwas höheren Bewertung als die GOZ-Nr. 0050 führt.

Bei einer Berechnung für eine komplette Abformung beider Kiefer ist sie nur geringfügig besser bewertet als die Abformung nach GOZ-Nr. 0060. Die Leistung wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet und kann gegebenenfalls bis zu viermal je Sitzung (1-mal je Quadrant) anfallen. Ist in einer nachfolgenden Sitzung die medizinische Notwendigkeit gegeben, so kann diese erneut berechnet werden.

Die Berechnungsbestimmung zur GOZ-Nr. 0065 stellt klar, dass konventionelle Abformungen nach den GOZ-Nrn. 0050 und 0060 und anatomisch/funktionelle Abformungen nach den GOZ-Nrn. 5170 bis 5190 für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht neben einer optisch-elektronischen Abformung berechnungsfähig sind.

Wird im selben Kiefer eine Kieferhälfte oder ein Frontzahnbereich digital nach der GOZ-Nr. 0065 abgeformt und die andere Kieferhälfte konventionell, so sind beide Abformverfahren nebeneinander berechnungsfähig. Verbrauchte Abformmaterialien für konventionelle Abformungen sind zusätzlich berechenbar.

Problematisch ist der gegenseitige Leistungsausschluss der konventionellen und der digitalen Abformung zu sehen, wenn in der gleichen Kieferhälfte bzw. dem gleichen Frontzahnbereich z. B. eine optisch-elektronische Abformung für die Herstellung von einem Cerec-Inlay und an anderen Zähnen eine konventionelle Abformung zur Herstellung z. B. einer Metallkeramik-Brücke notwendig ist.

In einem solchen Fall ist dann die GOZ-Nr. 0065 neben einer konventionellen Abformung in derselben Kieferhälfte möglich, sollte aber genau dokumentiert werden und evtl. auch auf der Rechnung begründet werden.

Die einfache Registrierung der Bissverhältnisse auf digitalem Weg ist nicht gesondert berechnungsfähig. Darüber hinausgehende Bissregistrierungen sind jedoch nicht inbegriffen und können zusätzlich berechnet werden.

Nicht enthalten ist die elektronische Auswertung zur Diagnose und Planung, die ggf. gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden kann. Eine Leistung nach der GOZ-Nr. 0065 ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.

Die Vereinbarung einer Leistung nach GOZ-Nr. 0065 führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Sie führt aber nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.

Für Versicherte, die gem. § 55 Abs. 2 SGB V unzumutbar belastet würden (sog. Härtefälle) gilt: Die Einstufung als gleichartige Versorgung reduziert den Leistungsanspruch des Versicherten auf den doppelten Festzuschuss.

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